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Satzung

§ 1: Name und Sitz

1. Der am 12. April 1987 in Neuss gegründete Verein führt den Namen „Ausdauer-Sport-Club Rosellen/Neuss 1987“ mit dem Zusatz e. V. nach Eintragung in das Vereinsregister. Zulässige Kurzform des Vereinsnamens ist ASC Rosellen/Neuss.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Neuss. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss eingetragen.

 

§ 2: Zweck

1. Der Verein, im nachfolgenden „Club“ genannt, verfolgt das Ziel, den Ausdauersport, insbesondere den Laufsport sowohl im Leistungs- als auch im Breitensportbereich zu fördern und zu pflegen. Dies gilt für den Jugend-, Erwachsenen- und Seniorensportbereich.

Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

2. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen-det werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns-tigt werden.

 

§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

3. Die Mindestmitgliedschaft beträgt 1 Jahr.

 

§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflsung des Clubs.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vor-stand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Club ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Clubs,

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Clubs oder groben unsportlichen Verhaltens,

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich zuzustellen.

 

§ 5: Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Die monatlichen Clubbeiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten. Als Zahlungstermin gilt spätestens der 15. Februar.

 

§ 6: Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Clubs vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.
Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

§ 7: Cluborgane

Organe des Clubs sind:

a) die Mitgliedersammlung,

b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.

 

§ 8: Mitgliedersammlung

1. Oberstes Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt,

b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vor-sitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den ge-schäftsführenden Vorstand durch schriftliche Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von zwei Wochen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes,

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Gesamtvorstandes,

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er-schienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Clubs eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitglie-derversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

9. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn zehn stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

 

§ 9: Vorstand

1. Der Vorstand besteht

a) als geschäftsführender Vorstand:
- aus dem ersten Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Geschäftsführer

b) als Gesamtvorstand:
- aus dem geschäftsführenden Vorstand,
- dem erweiterten Vorstand gemäß§ 10,
- den Fachwarten, die je nach Notwendigkeit für sportliche und/oder Verwaltungsaufgaben hierzu durch den geschäftsführenden Vorstand berufen werden können, und gegebenenfalls von
- Leitern von Ausschüssen, die je nach Bedarf gebildet werden können.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvor-stand tritt zusammen, wenn das Clubinteresse es erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehört unter anderem die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

6. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

 

§ 10: Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
- zweiten Vorsitzenden
- zweiten Schatzmeister – zweiten Geschäftsführer
- Sportwart (Leistungs- bzw. Breitensportwart)
- Pressewart
- Jugendwart – Sozialwart
- Vergnügungswart
Die Aufgaben des erweiterten Vorstand werden durch Absprache im Ge-samtvorstand definiert. Ämter im erweiterten Vorstand können auch in Personalunion zusammengefasst und von einer Person vertreten werden.

 

§ 11: Vergütungen

1. Das Amt des geschäftsführenden Vorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Die Mitgliederversammlung des ASC Rosellen/Neuss 1987 e.V. beschließt abweichend vom Abs.1, dem geschäftsführenden Vorstand für den Einsatz und den mit der Vorstandstätigkeit verbundenen Zeitaufwand beginnend mit dem 01.01.2012 eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Die Zahlung wird jeweils im Dezember des jeweiligen Jahres fällig und ist nur bei einer ausreichenden Kassenlage zu zahlen.

 

§ 12: Ausschüsse

1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Clubaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

2. Die Sitzungen der Ausschlüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den ersten Vorsitzenden im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

 

§ 13: Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der evtl. bestehenden Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14: Wahlen

1. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vor-standsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Clubs gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

2. Der erweiterte Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wahlen zum erweiterten Vorstand werden alle zwei Jahre in den Jahren mit ungerader Jahreszahl durchgeführt.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfol-ger wählen.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.

 

§ 15: Kassenprüfung

Die Kasse des Clubs wird in jedem Jahr durch von der Mitgliederversammlung des Clubs gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

 

§ 16: Auflösung des Clubs

1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer zu diesem Zweck berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der er-schienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmbe-rechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder Wegfall seines bisheri-gen Zwecks fällt sein Vermögen an den gemeinnützigen Verein „Elterninitiative Kinderkrebsklinik e. V.“ in Düsseldorf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Der Club ist in das Vereinsregister der Stadt Neuss einzutragen.

 

Stand: Februar 2012

 

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